Seit 1.1.2014 gelten neue Freibeträge bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens:
bei Erwerbstätigkeit: 206 EUR
persönlicher Freibetrag: 452 EUR
Freibetrag für Unterhaltsberechtigte:
Erwachsene: 362 EUR
Jugendliche zw. 15 und 18 Jahre: 341 EUR
Kinder zw. 7 und 14 Jahren : 299 EUR
Kinder bis 6: 263 EUR
Beachten Sie auch, dass ab 1.1.2014 neue Vorschriften bei der Berechnung der Raten gelten. IdR wird die Hälfte des verbleibenden Einkommens als monatliche Rate festgesetzt.
Sollten Sie Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor dem 31.12.2013 gestellt haben, gelten die alten (meist günstigeren) Regeln zur Ratenberechnung, aber die neuen, höheren Freibeträge für das einzusetzende Einkommen.
Sollten Sie derzeit Raten auf Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe zahlen, lohnt sich eine Überprüfung der Berechnung.