Der 3. Senat des Landessozialgerichts Hessen hat am 18.06.2013 entschieden, dass kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, sobald ein Arbeitnehmer unternehmerähnlich tätig wird.
So verletzte sich ein 38 Jahre alter Mann, der in Kassel als Gebäudereiniger arbeitete, als er für seine Schwester die Außenfassade deren Hauses reinigte. Er stürzte 3 m in die Tiefe und war ab diesem Zeitpunkt querschnittsgelähmt.
Das Sozialgericht verurteilte die Unfallkasse zu einer Entschädigung. Der Mann habe schließlich nicht nur im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses seine Arbeit verrichtet, da der Aufwand tatsächlich erheblich war.
Diesen Einwand ließ das Landessozialgericht hingegen nicht gelten, da der Mann jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig wurde. Vielmehr sei er wie ein quasi Unternehmer tätig geworden, da er keinerlei Weisungen seines Auftragsgebers habe befolgen müssen, keine Vorgaben bekommen habe und sein Werkzeug auch selber mitgebrachte. Der Mann habe auch auf ein Entgelt verzichtet, was – so das LSG – eher für ein unternehmerisches Tätigwerden spreche, da der Verzicht eines Arbeitnehmers auf sein Entgelt vollkommen untypisch sei. AZ L 3 U 26/11
Dogmatisch richtig. Im Ergebnis ernüchternd. Die Revision wurde nicht zugelassen.