Aktuell kann Kindergeld innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 169 Abs. 2 Abgabenordnung, rückwirkend beantragt werden. Das ändert sich jedoch zum 01.01.2018. Dann tritt eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes sowie des Bundeskindergeldgesetzes in Kraft, mit der Folge, dass Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Bis zum 31.12.2017 kann Kindergeld also noch rückwirkend bis einschließlich Januar 2013 beantragt werden, ab dem 01.01.2018 lediglich sechs Monate rückwirkend, bei Antragstellung im Januar 2018 also bis Juli 2017.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Sarah Carl.