Artikel 1 Abs. 1 der EuErbVO setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen erfolgt.
Der Ehegatte erbt neben dem Paragraph 1931 BGB auch ein 1/4 gemäß Paragraph 1371 BGB aufgrund der Beendigung des Güterstandes.
Das Kammergericht konnte in der Sache nicht entscheiden, sondern legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Zur Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses bedarf es der erweiternden Auslegung, wonach auch der Ehegatte, der zu 1/4 aufgrund der Beendigung des Güterstandes erbt, auch den Tatbestand der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ erfüllt. Die Vorschriften zur Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses müssten erweiternd ausgelegt werde. Dies ist jedoch nicht zweifelsfrei und bedarf daher der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, auch im unterschiedliche Ergebnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden, KG vom 25.10.2016 6 W 90/16.