Zur Abmilderung der Corona-Krise wurden unterschiedliche Programme geschaffen, die Betroffenen schnell Hilfe gewähren sollten. Aber nur weil eine solche Hilfe ausgezahlt wurde, kann sie nicht automatisch behalten werden. Der folgende Beitrag setzt sich vor dem Hintergrund der Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen mit deren Aufhebung bzw. Rückforderung auseinander. Hierzu wird überblicksartig auf den theoretischen Ablauf der Rückforderung eingegangen und dies dann knapp für die Praxis eingeordnet.

I. Die einzelnen Corona-Hilfen

Um Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer während der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, wurde unter anderem von Bundes- und Landesregierungen eine Vielzahl von Corona-Hilfsprogrammen verabschiedet. Hierzu zählen unter anderem:

• Überbrückungshilfen I-IV: Ziel der Überbrückungshilfen war und ist es, Unternehmen und Soloselbstständigen mit einem jeweils einmaligen Fixkostenzuschuss zu unterstützen, wenn sie in Folge der Pandemie einen signifikanten Umsatzeinbruch erlitten haben. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 15. Juni 2022

• Neustarthilfe 2022: Sie richtete sich an Soloselbstständige, die mangels Fixkosten keine Überbrückungshilfe beanspruchen konnten.

Härtefallhilfen: Die Härtefallhilfe war für Unternehmen und Selbstständige vorgesehen, die besonders stark von den Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, aber keine andere Finanzhilfe in Anspruch nehmen konnten.

• Steuerliche Hilfen: Hierzu zählen die Homeoffice-Pauschale, die verlängerte Abgabefristen für die Einkommenssteuererklärung, steuerfreie Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und mehr.

• KfW-Programme: Die KfW bot Kredite an oder übernahm Bürgschaften, um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu unterstützen.

• Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld sollte als Lohnersatzzahlung teilweise den Verdienstausfall wegen verringerter Arbeitszeiten aufgrund der COVI-19-Pandemie ausgleichen.

Viele der Corona-Soforthilfen wurden auf der Basis von vorläufigen Schätzungen von Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt und geleistet. Für diese Hilfsprogramme ist eine Schlussabrechnung einzureichen, um den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und diesen mit der geleisteten Hilfe zu vergleichen. In der Folge kann sich einerseits ein Nachzahlungsanspruch des Antragstellers ergeben oder aber auch eine (Teil-)Rückzahlung von Zuschüssen gefordert werden.

Derzeit muss die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis IV, sowie für die November- und Dezemberhilfe bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden. In Einzelfällen kann eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31. Dezember 2023 auf Antrag bewilligt werden.

Was passiert, wenn beispielsweise im Rahmen der Schlussabrechnung festgestellt wird, dass eine geleistete Hilfe zu hoch war?

II. Wann kann eine Corona-Hilfe zurückgefordert werden?

Einer jeden Corona-Hilfe liegt eine Bewilligung in Form eines Verwaltungsaktes zugrunde. Die Bewilligung – ein Verwaltungsakt – ist die rechtliche Grundlage, auf der die Zahlung erfolgt. Um die Zahlung zurückzufordern, ist dieser Verwaltungsakt aufzuheben, um der Zahlung die rechtliche Grundlage zu entziehen und sie zurückfordern zu können.

Die Aufhebung von Verwaltungsakten richtet sich nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG. Diese Vorschriften zeigen auf, unter welchen Voraussetzungen rechtswidrige, aber auch rechtmäßige Verwaltungsakte zurückgenommen oder widerrufen werden können. Im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme ist vorrangig zu prüfen, ob die Hilfe unter Missachtung von geltendem Recht oder aufgrund falscher Angaben der Antragsteller gewährt wurde. In diesem Fall, ist die Corona-Hilfe wahrscheinlich rechtswidrig ergangen und kann zurückgefordert werden. Aber auch wenn Hilfen rechtmäßig gewährt, aber zum Beispiel mit einer Auflage verbunden wurden, die vom Antragsteller nicht erfüllt wurde oder aber die Hilfe nicht mehr erforderlich ist oder zweckfremd genutzt wird, kann die Bewilligung nach § 49 VwVfG aufgehoben und das Geld zurückgefordert werden.
Viele Corona-Hilfen wurden auch nur vorläufig in einer gewissen Höhe bewilligt, während sich die zuständige Behörde vorbehielt, die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid später im Schlussbescheid anzupassen. Gerade in Fällen, in denen eine Schlussabrechnung gefordert wird, gilt es nachzuweisen, wofür das ausgezahlte Geld verwendet wurde. Wurde das Geld nicht ausschließlich zur Zahlung betrieblicher Kosten verwendet, besteht die Möglichkeit eines Widerrufs mit einer späteren Rückforderung der Corona-Hilfe.

Wichtig:

In vielen Fällen kann sich der Empfänger einer Corona-Hilfe auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn die Rechtswidrigkeit der Corona-Hilfe nicht vom Antragsteller zu verantworten ist, sondern zum Beispiel auf einem Irrtum der Behörde fußt. Überwiegt gemäß § 48 II VwVfG das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand der Bewilligung das öffentliche Interesse, so darf auch eine rechtswidrige Bewilligung nicht aufgehoben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die gewährten Leistungen verbraucht sind oder eine Vermögensdisposition getroffen wurde, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann.

III. Auswirkungen in der Praxis

In der Praxis erfolgt anhand dieser Grundlagen unter anderem die Rückforderung von Corona-Hilfen. Inwiefern dann eine Aufhebung bzw. Rückforderung möglich ist, ist dabei eine Frage des Einzelfalls und kann aufgrund der Vielzahl an möglichen Konstellationen nicht pauschal beantwortet werden. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen oder einer Aufhebung bzw. Rückforderung von Corona-Hilfen! Jedoch sei in diesem Kontext nochmals darauf hingewiesen, dass selbst bei gegebener Antragsberechtigung und dementsprechend ursprünglich rechtmäßiger Auszahlung die gezahlte Hilfe später zurückgefordert werden kann.

Dies zeigt sich beispielsweise an dem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 25.11.2022 (Az. 26 K 59/22) zu der Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II, was im Folgenden in seinen hier maßgeblichen Punkten zusammengefasst werden soll.

1. Was war geschehen?

In diesem Fall erfüllte die spätere Klägerin nach Aktenlage die Voraussetzungen der Corona-Soforthilfe II. Nach entsprechendem Antrag wurden 15.000 Euro auf das Konto der Geschäftsführerin und gleichzeitige Komplementärin der Klägerin ausgezahlt. In dem Antrag stimmte sie einer etwaigen Überprüfung zu und erklärte sich unter anderem dazu bereit auf Verlangen bestimmte Unterlagen und Informationen hierzu zur Verfügung zu stellen.

Später sollte die Klägerin zur Nachprüfung verschiedene Unterlagen einreichen, darunter den Nachweis (hier Kontoauszüge) für den Zufluss des Geldes. Diese Unterlagen reichte die Klägerin ein, erbrachte aber den geforderten Nachweis nicht. Die Behörde forderte nun das Geld zurück. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass von dem Privatkonto förderfähige Betriebsausgaben gezahlt worden seien und reichte hierfür Belege – insbesondere über Warenlieferungen – ein. Ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, wobei im Widerspruchsbescheid im Rahmen der Ermessensausübung unter anderem auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwiesen wurde.

2. Das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 25.11.2022 Aktenzeichen 26 K 59/22

Das Verwaltungsgericht Berlin führte zu diesem Fall aus, dass die antragsgemäße Überweisung als Grundlage für das Behalten dürfen und damit als Verwaltungsakt gesehen werden kann. An dessen Wirksamkeit änderte auch die Überweisung an die Geschäftsführerin nichts. Dieser Verwaltungsakt wurde letztlich (nach einer Umdeutung) widerrufen. Die Klägerin war zwar nach Aktenlage antragsberechtigt, wonach der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtmäßig war, jedoch verstieß sie gegen eine Auflage. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Beklagte aufgrund ihres Auflagenvorbehalts nachträglich die Vorlage bestimmter Unterlagen als Auflage mit der Zuwendung verbunden hatte. Dieser kam die Klägerin nicht nach, was letztlich einen Widerruf nach § 49 VwVfG erlaubte. Der Widerruf war dabei auch ermessensfehlerfrei, da der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 3 VwVfG zu einem Widerruf führt und nur im Ausnahmefall hiervon abgesehen werden kann. Ein solcher Ausnahmefall war hier jedoch nicht ersichtlich. Im Ergebnis wurde die Klage damit abgewiesen.

IV. Fazit für die Praxis

Die Corona-Hilfen sollten schnelle Unterstützung in der Not bieten. Dies heißt jedoch nicht, dass das Geld einfach „verschenkt“ wurde. Das Verwaltungsrecht erlaubt es – je nach den Umständen – gezahlte Gelder zurückzufordern, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtswidrig oder sogar rechtmäßig ergangen ist. Ob nun eine Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder selbst von einer Rückforderung betroffen sein, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns!