Zum ersten Mal entscheidet ein Oberlandesgericht über die Frage, ob Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrrichtung fest auf dem Amaturenbrett installiert sind – eine sogenannte Dashcam – im Zivilprozess verwertet werden dürfen.
Ein Auffahrunfall auf der Bundesautobahn A5 wurde durch eine Dashcam im LKW der Beklagten aufgezeichnet. Beide Parteien stellten den Unfallhergang unterschiedlich dar. Nachdem ein Sachverständiger die Dashcam-Aufzeichnungen auswertete, kam er zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Beklagten zum Unfallhergang zutreffend waren. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen. In der Verwendung dieser Aufzeichnungen sah der Kläger jedoch einen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte und legte Berufung ein.
Der 13. Zivilsenat des OLG Nürnberg vertrat in diesem Fall nunmehr die Auffassung, dass dem Urteil die Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt werden konnten. Ob sie verwendet werden dürfen, sei im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung zu klären.
Das Interesse des Klägers bestand nach Auffassung des Senats darin, dass sein Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgezeichet und damit dokumentiert werde.
Dem gegenüber steht das Interesse des Beklagten, nicht auf Grundlage unwahrer Behauptungen und damit zu Unrecht verurteilt zu werden. Ein solches Interesse hat nach Auffassung des Senats Vorrang.
Dritte, deren Fahrzeuge Teil der Aufnahmen geworden sind, seien nur minimal betroffen und hätten daher keine Auswirkung auf die Verwertbarkeit der Aufnahmen.
Auch aus dem Datenschutz- oder dem Kunsturheberrecht ergebe sich nichts anderes, da es auf die gleiche Güterabwägung ankommt und in den undeutlichen Aufzeichnungen der Personen bereits kein „Bildnis“ vorliegt.
Die Aufzeichnungen waren daher vollständig verwertbar.
Wie sich andere Oberlandesgerichte und insbesondere das Berliner Kammergericht positionieren werden bleibt abzuwarten.