Fazit vorab – Vorsicht beim Kanzelbau!

Der Besitzer eines Hochsitzes muss dessen Standsicherheit im Rahmen seiner Verkehrssichtungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und Wartung sicherstellen. An die Überprüfung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt außerdem ein hohes Maß an Sachkunde beim Kontrollierenden voraus.

Was war geschehen: Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Der Kläger begehrt nach dem Sturz von einem Hochsitz im Oktober 2008 von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass der Beklagte auch zur Zahlung von Schadensersatz für die Entstehung künftiger Schäden verpflichtet ist. Der Beklagte ist seit ca. 1988 Jagdpächter eines Reviers, zu dem u. a. ein etwa 1990/1991 errichteter Hochsitz gehört. Der Kläger ist ebenfalls Jäger und nutzte in den vergangenen Jahren auf Einladung des Beklagten mehrfach dessen Revier und damit auch den Hochsitz, zuletzt etwa drei bis vier Wochen vor dem streitgegenständlichen Unfall.


Am 14.10.2008 war der Kläger von dem Beklagten zur Jagd eingeladen worden und bestieg in Abstimmung mit dem Beklagten zwischen 19.45 und 20.00 Uhr den Hochsitz. Er kletterte die Leiter hoch und trat auf eine vor der Kanzel angebrachte Plattform, um die Tür zur Kanzel zu öffnen. In diesem Moment brach ein Holzbalken, welcher der aus zwei Holzbohlen bestehenden Plattform als Auflage diente; die Plattform brach ein, und der Kläger stürzte aus mindestens 3 – 4 m in die Tiefe.
Der Kläger erlitt bei seinem Sturz eine Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers sowie einen knöchernen Ausriss des hinteren Kreuzbandes links.

Was sagt der Sachverständige?

Der im Klageverfahren beauftragte Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.10.2010 zu dem Ergebnis gelangt, dass der partielle Zusammenbruch der Plattform auf eine reduzierte Tragfähigkeit der Holzbauteile und deren Verbindungen zurückzuführen ist. Diese Reduktion sei wiederum durch Holzfäulnis verursacht worden, welche den Holzquerschnitt über Jahre hinweg – scheinbar unsichtbar – bis zum Versagensereignis geschwächt habe. Vor diesem Hintergrund seien der Zustand und das Alter der Auflegebalken, insbesondere des „rechten“ Auflegebalkens und dessen Verbindung zur Stütze für den Zusammenbruch ursächlich.

Der Kläger behauptet, in Ansehung des Alters der Holzbalken habe der Beklagte vor der Benutzung durch den Kläger eine Überprüfung der Holzbalken durch Abtasten und Abklopfen, eine Rüttel- sowie eine Hammerprobe vornehmen müssen.

Der Beklagte wendet dagegen ein, dass eine Verpflichtung, die Hochsitzkonstruktion mit den Händen abzutasten oder abzuklopfen, nicht existiere. Seinen Kontrollpflichten sei er hinreichend nachgekommen. Er habe in den vergangenen Monaten immer wieder den Hochsitz kontrolliert und nicht nur in Augenschein genommen, sondern auch durch Rütteln an den Konstruktionsteilen überprüft, ob diese noch fest verankert seien. Festgestellte geringfügige Mängel habe er unverzüglich ausgebessert.
Es sei auch zu beachten, dass der Teilnahme des Klägers an der Jagd eine Gefälligkeit des Beklagten zugrunde gelegen habe, so dass er analog §§ 521, 599 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege.

Selbst wenn man ein Verschulden seinerseits annehmen wolle, treffe den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden, da grundsätzlich jeder Benutzer eines Hochsitzes selbst zur Prüfung verpflichtet sei.

Die Klage hat dem Grunde nach Erfolg und die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Gericht gibt desm Kläger recht!

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor. Hochsitze stellen ein Werk im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB dar (OLG Stuttgart, VersR 1977, 384; OLG Braunschweig, RuS 1993, 339; Palandt/Sprau, 71. Aufl. 2011, § 836 Rn. 3). Der Beklagte ist als Pächter des Jagdreviers, Eigenbesitzer des Grundstücks, auf dem sich der Hochsitz befindet (§ 836 Abs. 3 BGB).

Der Kläger ist durch das Zusammenbrechen der Plattform und damit infolge der Ablösung eines Teiles des Hochsitzes mehrere Meter in die Tiefe gestürzt und dabei an seiner Gesundheit verletzt worden.


Nach dem unangegriffenen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht außerdem fest, dass der Einsturz des Hochsitzes objektiv auf eine unzureichende Unterhaltung seitens des Beklagten zurückzuführen ist.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Einsturz durch eine sich über Jahre entwickelnde Holzfäulnis des betroffenen Auflegebalkens verursacht wurde. Hätte der Beklagte diesen Balken rechtzeitig ausgewechselt, wäre es nicht zu dem Zusammenbrechen der Plattform gekommen.

Wer muss was tun?

Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, den Entlastungsbeweis nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB zu führen, denn er hat nicht nachweisen können, dass er bei der Unterhaltung des Hochsitzes die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Zwar braucht der Unterhaltspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen; für die Anforderungen an die Gefahrensicherung ist insbesondere auf die Sicherungserwartung des Verkehrs abzustellen.
Das OLG Braunschweig hat bereits im Jahr 1991 (Urt. vom 25.09.1991 3 U 106/90) ausgeführt, dass eine nähere Prüfung der Standpfosten eines Hochsitzes nur nötig wird, wenn die sonstigen Prüfungsmaßnahmen Anlass zu Zweifeln an der Sicherheit des Hochsitzes geben. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Prüfung übermäßig starke Schwingungen der Kanzel oder starke Absplitterungen und Verfärbungen der Pfosten ergebe. Nur in solchen Zweifelsfällen sei das Holz der Pfosten insbesondere im Bodenbereich zusätzlich zu überprüfen.

Dem schloss sich das Gericht jedoch nicht an. Der BGH hat in Hinblick auf Dachkonstruktionen geklärt, dass derjenige, der für die Sicherheit eines Gebäudes Sorge zu tragen hat, wegen der erheblichen Gefahren für die Gesundheit und das Eigentum Dritter alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, der Gefahr einer Ablösung der Dachteile, sei es auch nur bei starkem Sturm, zu begegnen (BGH, NJW 1993, 1782).

Wartung eines Hochsitzes muss gewährleistet sein

Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, birgt auch der Einsturz eines Hochsitzes erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Benutzers, weshalb jedenfalls der berechtigte Nutzer eines Hochsitzes erwarten darf, dass durch die Wartung des Hochsitzes gewährleistet wird, dass keine akute Einsturzgefahr besteht.

Zwar hat der Beklagte einiges unternommen, um die Sicherheit des Hochsitzes zu gewährleisten, entscheidend ist aber, dass die vom Beklagten gewählte Kontrollmethode durch Inaugenscheinnahme, Rütteln und Gewichtsverlagerung, nicht geeignet war, der hier verwirklichten Gefahr eines Einsturzes infolge von verborgener Holzfäule effektiv entgegenzuwirken.

Die Schwachstellen eines Hochsitzes liegen bei den horizontal verlaufenden Hölzern. Wenn diese einen Schwindriss bekommen, kann einlaufendes Regenwasser nicht abfließen und der innere Fäulungsprozess beginnt. Dieser stellt, weil ein Hochsitz dauerhaft der Witterung ausgesetzt ist, eine durchaus typische, häufig vorkommende Entwicklung dar, die nach Darstellung des Sachverständigen schon nach zwei bis drei Jahren erste gezielte Kontrollen erfordert.

Welche Maßnahmen sind erforderlich?

Dies hätte durch Überprüfung der Oberseiten und insbesondere der Verbindungsstellen der Balken mit Hilfe eines Spitzhammers, eines Messers oder eines ähnlichen Werkzeugs konkret auf ihre Festigkeit, erfolgen müssen.

Der Beklagte kann sich dabei auch nicht damit entlasten, dass die Unfallverhütungsvorschriften eine den dargestellten Maßstäben entsprechende Kontrolle nicht vorschreiben.

Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (VSG 4.4) sehen in § 7 Abs. 1 Nr. 3 lediglich vor, dass Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich geprüft werden müssen, und machen keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Überprüfung. Sie schaffen insofern auch keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass bestimmte Maßnahmen ausreichend sind.

Auch die nach Darstellung des Beklagten in der Vergangenheit fehlende Kommunikation der vom Sachverständigen beschriebenen Methode kann nicht dazu führen, dass der Beklagte sich durch den Nachweis der von ihm behaupteten Maßnahmen entlasten könnte.

Es kann unterstellt werden, dass das Vorgehen des Beklagten bei der Kontrolle seiner Hochsitze einer weit verbreiteten Praxis entspricht, denn eine unzureichende Unterhaltung kann nicht deshalb als ausreichend angesehen werden, weil sie eher die Regel als die Ausnahme ist. Maßstab für die nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Sorgfalt ist nicht, was üblich ist, sondern welche Sicherungserwartungen der Verkehr haben darf.

Die Haftung des Beklagten beschränkt sich auch nicht gem. §§ 521, 599 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Zwar hat der Kläger den Hochsitz auf Einladung des Beklagten und damit unentgeltlich benutzt, doch die Voraussetzungen eines Leihvertrags (§ 598 BGB) liegen offensichtlich nicht vor. Vielmehr ist von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Bei lebensnaher Betrachtung stand dem Beklagten das Recht zu, von dem Kläger jederzeit wieder die Überlassung des Hochsitzes verlangen zu können, und auch der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass er einen Anspruch auf Nutzung des Hochsitzes hatte. Die unentgeltliche Überlassung eines Hochsitzes ist vergleichbar mit der gelegentlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs oder eines Reitpferdes, bei der ebenfalls keine Leihe, sondern ein reines Gefälligkeitsverhältnis angenommen wird (BGH, NJW 1992, 2474; Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2011, Einf. vor § 598, Rn. 7).

Bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis aber besteht keine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH, NJW 1992, 2475; OLG Köln, VersR 2004, 189, Palandt/Grüneberg, Einl. vor § 241 Rn. 8). Ein solcher Haftungsausschluss würde nämlich nicht dem Gefälligen (hier dem Beklagten) sondern dem Haftpflichtversicherer zu Gute kommen.

Der Kläger muss sich schließlich auch kein ggf. aus der Prüfungspflicht auch des Hochsitznutzers herzuleitendes Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen. Mit einer Sichtprüfung hätte sich die verborgene Holzfäule nicht feststellen lassen können, zumal es zur Unfallzeit bereits dunkel war. Gleiches gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine Rüttelprobe. Weitergehende Überprüfungen, etwa eine Hammerprobe, waren vom Kläger nicht zu verlangen, denn an die Prüfungspflicht des berechtigten Hochsitzbenutzers sind geringere Anforderungen zu stellen als an die des Verkehrssicherungspflichtigen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2011 – I-13 U 52-11


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