Medizinrecht und Arzthaftung

„Die ständige Sorge um die Gesundheit ist auch eine Krankheit“

[…] wie schon der Begründer der abendländischen Philosophie, Platon, um 347 v. Chr. erkannt hat. Auch heute ist eine zielführende, ärztliche Behandlung nichts Selbstverständliches. So werden jährlich alleine 12.000 vermutete Arzthaftungsfälle durch die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern bewertet (nach einer statistischen Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen von 2015).

„Wir möchten Ihnen hier einen Einblick über die typischen Problematiken im Arzthaftungsrecht geben, sowie Begrifflichkeiten erläutern, über die wir Ihnen gerne auch persönlich detailliertere Antworten geben, um Ihnen eine optimale Rechtsberatung zu gewähren. Auch wenn im medizinischen Bereich Fehler gemacht wurden, so finden Sie in uns für ihre Rechte einen starken Partner.“

Arzthaftung

Unter „Arzthaftung“ versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber seinen Patienten, wenn die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt wird. Doch wann liegt dies vor? Kein Arzt gibt Ihnen eine Garantie durch seine Behandlung gesund zu werden. Aber durch den Hippokratischen Eid ist er zumindest verpflichtet dies so gut es ihm möglich ist zu versuchen und rechtlich ist er verpflichtet, medizinische Standards einzuhalten.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehen und allgemein fachlich anerkannt sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Dies hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 280 und 630a Absatz 2 festgeschrieben.

So muss der Arzt Sie nach aktuellem Stand des medizinischen Wissens ausgerichtet behandeln. Regelmäßige Fortbildungen in dessen Fachgebiet, wie auch ein Ansammeln von Informationen durch Fachliteratur, werden hiermit vorausgesetzt (das meint der so genannte „Facharztstandard“).

Auch müssen die technischen Geräte mit denen Sie behandelt wurden den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierbei müssen aber nicht zwangsläufig die modernsten Apparate verwendet worden sein. Selbstverständlich muss der Arzt aber wissen, wie er diese Geräte einzusetzen hat, um Sie nicht zu gefährden.

Fehlen Fachwissen oder entsprechende Ausstattung auf ärztlicher Seite für eine notwendige Diagnose oder eine angemessene Behandlung, muss er entweder einen Spezialisten zu Rate ziehen oder aber Sie an einen Facharzt beziehungsweise an ein Krankenhaus weiter verweisen.


Ein Behandlungsfehler ist weiterhin als grob einzustufen, wenn vom Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurden und er einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlicht gesagt nicht unterlaufen darf.

Was ist ein Kunstfehler?

Mit dem „Kunstfehler“ handelt es sich lediglich um ein Synonym für den Behandlungsfehler. Der Begriff leitet sich davon ab, dass die ärztliche Behandlung im konkreten Fall nicht nach „den Regeln der Kunst“ (lateinisch lege artis) erfolgt ist.

„Schließe ich einen Vertrag, wenn ein Arzt mich behandelt?“

Ja. Der Gang zu einem niedergelassenen Arzt oder in ein Krankenhaus hat stets eine vertragliche Grundlage, den sogenannten „Behandlungsvertrag“. Dieser Vertrag entsteht üblicherweise bereits, wenn sie den Arzt besuchen, bei Kassenpatienten, beim Abgeben der Chipkarte. Der Vertrag regelt Rechten und Pflichten zwischen Ihnen und dem Arzt. Er verpflichtet den Arzt dazu Sie zu behandeln und verpflichtet Sie dazu, den Arzt dafür zu bezahlen.

„Aber wenn der Arzt mich nach Vertrag zu behandeln hat, habe ich doch auch einen Anspruch darauf gesund zu werden?“


Nein. Der Behandlungsvertrag verpflichtet nicht wie der Werkvertrag dazu etwas für eine Vergütung gänzlich zu erreichen oder herzustellen, sondern er verpflichtet den Arzt eben gerade nur dazu Sie zu behandeln, egal ob sie im Endeffekt gesund werden. Sonst würde sich jeder Arzt der einen Patienten behandelt einem uferlosen Haftungsrisiko aussetzen, da nicht bei jedem Mensch die gleiche 
Behandlungsmethode anschlägt.

Was ist ein Aufklärungsfehler?

Keine ärztliche Maßnahme greift nicht in innere Lebensvorgänge ein oder verletzt nicht die körperliche Integrität des Patienten. Daher erfüllt sie stets den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) und ist nur mit einer Zustimmung des Patienten gerechtfertigt (§ 228 StGB). Solch eine Zustimmung setzt aber voraus, dass der Patient über das was der Arzt vorhat, den Erfolgsaussichten der Behandlung und auch den negativen Folgen informiert ist. Lediglich über Belanglosigkeiten muss der Arzt keine Aufklärung leisten. Wie ausführlich solch eine Aufklärung sein muss, richtet sich nach dem Einzelfall. Während zum Beispiel ein Bewusstloser der notfalloperiert werden muss nicht aufgeklärt werden kann (und somit die Pflicht entfällt), muss hingegen bei etwa einer Tätigkeit wie der Schönheitsoperation besonders sorgfältig über die Risiken, die Kosten des Eingriffs und die Erfolgsaussichten aufgeklärt werden. Eine Eingriffsaufklärung rechtfertigt die Heilbehandlung des Arztes, weshalb er sie auch belegen können muss. Hierzu unterschreibt der Patient eine Einwilligungserklärung. Für die Belegung Aufklärung sind ebenfalls andere Mittel tauglich, wie einem Eintrag in der Dokumentation oder auch eine Zeugenaussage.

Eine Eingriffsaufklärung hat vom Zeitpunkt her so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient sich angemessen entscheiden kann.

Typischerweise ist stets bei der Vereinbarung des Eingriffs aufzuklären, bei Operationen, insofern kein Notfall vorliegt, am Tag vor der Operation. Werden Kinder behandelt, sind deren Eltern vorher aufzuklären, ab dem 14. Lebensjahr müssen zusätzlich die Jugendlichen auch selbst zustimmen. Kommt es zu Sprachschwierigkeiten, hat der Arzt nach Möglichkeiten einen Übersetzer mit einzubeziehen, um dem Patienten die erforderlichen Informationen zu vermitteln.

„Was muss der Arzt beim Aufklärungsgespräch beachten? Inwieweit muss ich als Patient informiert werden?

„Ein Aufklärungsgespräch soll und kann nicht medizinische Detailkenntnisse vermitteln!“

Es soll aber in der Patient-Arzt-Beziehung die Position des Patienten stärken, indem der Arzt medizinischen Maßnahmen vorschlägt und die Behandlung in einer dem Patienten verständlichen Sprache erklärt. Somit soll auch ein medizinisch ungebildeter Patient (also ein Laie) verstehen was die vorgeschlagenen Maßnahmen sind und welche Risiken sie bergen und ob und welche Behandlungsalternativen es gibt.


Unterbleibt eine Aufklärung, kann sich der Arzt nicht darauf berufen, der Patient hätte der Therapie auch unter Aufklärung zugestimmt (sogenanntes „rechtmäßiges Alternativverhalten“). Ebenso hat auch der Patient die Möglichkeit darzulegen, er hätte nach einem umfassenden Aufklärungsgespräch der Therapie nicht zugestimmt.

Was ist ein Dokumentationsfehler?

Jeder Arzt muss die Befunde die er macht, eingeleitete therapeutische Maßnahmen und Fragen die abzuklären sind, dokumentieren. Dies dient nicht nur um für ihn Rechenschaft über die Behandlung des Patienten abzulegen, sondern auch damit ein anderer Arzt, sollte es dazu kommen, den Patienten nahtlos weiterbehandeln kann. Zu dieser Dokumentation gehören unter anderem Laborergebnisse, Ausdrucke von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren wie Ultraschall oder Röntgenbilder und müssen vom Arzt sorgfältig verwahrt werden.

Tut er dies nicht, handelt es sich um eine „Dokumentationspflichtverletzung“. Auch andere Pflichtverletzungen, zum Beispiel der Organisationspflicht, können einen Schadensersatzanspruch des Patienten gegenüber seinem Arzt begründen.

Hiervon umfasst ist mitunter die Einhaltung der Sprechzeiten, eine Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt wie auch eine rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus.

Wer muss vor Gericht was beweisen?

Geht es um Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde, wie auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast. Hierbei muss der Patient also beweisen, dass der Arzt durch diesen konkreten Fehler genau die jetzt beklagten Beschwerden des Patienten verursacht hat. 
Hierbei muss der Patient auch das Verschulden des Arztes nachweisen. Hierbei reicht es nicht lediglich zu sagen, die Therapie sei fehlgeschlagen. Ebenfalls kann der Patient keine Behandlung fordern, die sich erst nach seiner abgeschlossenen Behandlung etabliert hat.  Hier kommt ein medizinischer Gutachter ins Spiel.

Typischerweise zahlt nicht der Arzt selbst den Schadensersatz, sondern dessen Haftpflichtversicherung.

Hierbei kann ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen gestellt werden, sollte die Besorgnis vorliegen, dieser stehe auf der Seite des Arztes oder des Patienten (er hat, juristisch gesprochen, „unbefangen“ zu sein). Manchmal kommt einem Patienten auch ein sogenannter Anscheinsbeweis zugute. Dieser liegt wenn, wenn aus einem festgestellten Behandlungsfehler typischerweise auf das Vorliegen eines Verschuldens und dessen Ursächlichkeit vom Arzt geschlossen werden kann.

Nur wenn der Patient in der Lage ist einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen, erfolgt eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr.

Dann muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht auf seiner Behandlung beruht. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber eigentlich dokumentiert hätte sein müssen, tatsächlich nicht erfolgt ist.

Deshalb führen Dokumentationsfehler oft zu einem erfolgreichen Arzthaftungsprozess, weil die Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers potentiell vorliegt. Solch ein Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers wird von den Gerichten jedoch recht selten angenommen.

Liegt ein Mangel an Erhebung oder Sicherung von Kontrollbefunden dar, führt dies zu einer Beweislasterleichterung für den Patienten. Bei Befunderhebungsfehlern stehen die Chancen in der Regel gut einen Arzthaftungsprozess zu gewinnen. 
Aus der Praxis der Schlichtungsstellen geht hervor, dass in ca. einem Drittel von  allen eingereichten Fällen eine Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten vorliegt.

Was passiert wenn der Arzt oder der Patient Termine nicht einhält?

Der Arzt muss vereinbarte Termine einhalten. Stellen Sie beim Arztbesuch die Frage, wie lange Sie voraussichtlich zu warten haben. Sollte sich ihre Behandlung um mindestens eine halbe Stunde verzögern, muss Ihnen es so mitgeteilt werden, dass Sie andere Verpflichtungen noch rechtzeitig verschieben können. Ebenfalls sind Sie verpflichtet, vereinbarte Termine einzuhalten oder so rechtzeitig wie möglich abzusagen. 
          
 

Wie umfassend ist die ärztliche Schweigepflicht?


Ein Arzt darf die Informationen, die Sie ihm anvertraut haben, und die Daten aus seiner Diagnose und Behandlung ohne Ihre Erlaubnis nicht anderen Menschen zugänglich machen, egal in welchem Verhältnis diese zu Ihnen stehen (Eltern, Lebenspartnern, andere Ärzte etc. mit eingeschlossen). Auch die nichtärztlichen Mitarbeiter sind von dieser Schweigepflicht betroffen. Möchten Sie eine Ausnahme der Schweigepflicht, zum Beispiel für ihren Anwalt, müssen Sie den Arzt schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.

Inwiefern muss ich mich an die Angaben des Arztes halten?

Sie sind verpflichtet an ihrem Genesungsprozess mitzuwirken. Andernfalls kann die Krankenkasse Zahlungen gänzlich oder teilweise verweigern. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn eine Heilbehandlung oder eine Kur Ihren Gesundheitszustand erheblich verbessern könnten. Selbstverständlich können Sie zu nichts gezwungen werden. Allerdings ist der Arzt verpflichtet, Sie auf potentielle Folgen für ihre Gesundheit hinzuweisen und Ihnen zu raten, was Sie tun können, um eine Verschlimmerung der Krankheit zu meiden.

 

Für Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Stephan Kersten zur Verfügung.