Schadensrecht und Schadensersatz
Das Schadensrecht, besser Schadensersatzrecht, ist der Teil des Zivilrechts, der sich mit der
Höhe des Schadens
beschäftigt.
Wenn feststeht, daß jemand für einen Schaden einstehen muss, z.B.
- eine eigene Versicherung für einen Schaden
- eine fremde Haftpflichtversicherung für ein Unfall
- ein Unfallverursacher
- ein Tierhalter für sein Tier
- ein Straftäter für seine Tat
ist die Höhe des Schadens festzustellen:
Bei Verletzungen etwa
- Schmerzensgeld
- Krankenbehandlungskosten
- Verdienstausfall
- Entgangener Lohn
- Entgangener Gewinn
- Schadenersatzrente
- Haushaltsführungsschaden
Bei beschädigten Gegenständen etwa
- Reparaturkosten
- Kosten der Ersatzbeschaffung
- Ausfallkosten
Darüberhinaus kommt regelmäßig die Erstattung weiterer Kosten in Betracht:
- Kosten eines Gutachtens
- Kosten der Schadensregulierung
- Ersatz der Rechtsanwaltskosten
Im Einzelnen:
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden. Es kann bei
Verletzungen von Körper und Gesundheit, des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Freiheit oder bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 15, 21 AGG)
beansprucht werden.
Gesetzlich geregelt ist der Schmerzensgeldanspruch in § 253 BGB. Um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs gerecht zu werden, sind in der Berechnung der Höhe des Anspruchs verschiedene Aspekte miteinzubeziehen. So spielen beispielsweise die
Länge eines Krankenhausaufenthaltes bzw. einer Behandlung oder die Intensität der erlittenen Schmerzen
eine Rolle. Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes fällt regelmäßig in das Ermessen des Gerichts.
Krankenbehandlungskosten
Ist aufgrund einer Verletzung eine ärztliche Behandlung oder gar ein Krankenhausaufenthalt nötig, so kann der Verletzte vom Schädiger die Kosten ersetzt verlangen, die ihm dadurch entstanden sind. Dies spielt vor allem eine Rolle, wenn die eigene Krankenkasse nicht die gesamten Kosten übernimmt und der Verletzte deshalb selbst einen Teil, wenn nicht sogar die vollen Kosten tragen müsste.
Verdienstausfall
Der Verdienstausfall ist ein Erwerbsschaden und erstreckt sich gemäß § 842 BGB bei einer Körperverletzung auf die Verpflichtung zum Schadensersatz derjenigen (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht des Schädigers greift immer dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist.
Entgangener Gewinn
Beim entgangenen Gewinn handelt es sich um einen mittelbaren Schaden. Dieser umfasst den hypothetischen Gewinn, der zum Zeitpunkt der Verletzung zwar noch nicht bestand, ohne das schädigende Ereignis jedoch angefallen wäre. Der entgangene Gewinn kann beispielsweise beansprucht werden, wenn jemand infolge einer
Verletzung seiner Gesundheit oder Beeinträchtigung seines Eigentums seine Arbeitskraft bzw. seine Arbeitsmittel nicht gewinnbringend einsetzen kann.
Schadenersatzrente
Der Rentenanspruch ergibt sich aus § 843 BGB und ist ein besonders gestalteter Schadensersatzanspruch in Geld. Er entsteht mit der (dauerhaften) Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (Erwerbsbeeinträchtigung) oder mit Eintritt der Bedürfnisvermehrung. Bei der Berechnung der Höhe der Rente sind konkrete Umstände heranzuziehen. Dabei ist eine Prognose über die ohne das schädigende Ereignis hypothetisch erzielten Erwerbseinnahmen und über die durch das schädigende Ereignis verursachte Bedürfnisvermehrung anzustellen.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht der Erwerbsschaden in der Differenz zwischen dem, was der Verletzte nach dem Schadensereignis tatsächlich verdient, und dem, was er nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ohne die Verletzung durch Ausnutzung seiner Arbeitskraft verdient hätte. Eine Rente wegen Erwerbsbeeinträchtigung ist jedoch auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Geschädigten, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis gestaltet hätte begrenzt.
Haushaltsführungsschaden
Den Haushaltsführungsschaden können Personen geltend machen, die mit der Führung des Haushalts betraut sind und die ihnen übertragenen Aufgaben in diesem Haushalt aufgrund einer Verletzung nicht mehr ausüben können. Dabei ist darauf abzustellen, welchen Wert die vom Geschädigten ohne die Verletzung erbrachten Arbeiten tatsächlich hätten.
Der zu ersetzende Schaden liegt hier entweder in den konkret anfallenden Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft oder im Wege einer abstrakten Berechnung in dem theoretisch aufzuwendenden Nettolohn einer fiktiven Ersatzkraft.
Zu beachten ist jedoch, dass der Geschädigte durch Umorganisation des Haushalts dazu verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten.
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