Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs (§ 31a Abs. 1 StVZO)
§ 31a StVZO eröffnet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen. Anlass für diese Regelung bietet die in Deutschland geltende Fahrerhaftung: Kommt es zu einem Verkehrsverstoß haftet hierfür der Führer des Fahrzeugs und nicht etwa dessen Halter. Lässt sich dieser in einem konkreten Fall von verkehrsvorschriftswidrigem Verhalten jedoch nicht bestimmen, soll mittels Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass dies in Zukunft möglich ist. Bei der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs handelt es sich damit um eine Maßnahme zur vorbeugenden Gefahrenabwehr und nicht etwa um eine Sanktionierung.
„Wann kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden?“
Voraussetzungen für die Anordnung:
Voraussetzung für eine sogenannte Fahrtenbuchauflage ist, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Der begangene Verkehrsverstoß muss dabei von „einigem Gewicht“ sein; ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend ausgewirkt hat noch Rückschlüsse auf die Unzuverlässigkeit des Fahrzeugführers zulässt, reicht nicht aus. Orientierung kann das Fahreignungs-Bewertungssystem bieten: Ein Verkehrsverstoß, der zur Eintragung eines Punktes führen würde, kann regelmäßig auch die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen.
„Nicht möglich“ war die Feststellung des Fahrers, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht dazu in der Lage war ihn zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Dazu gehört auch, dass sie den Fahrzeughalter unverzüglich über den Verkehrsverstoß benachrichtigt. Es obliegt dem Halter des Fahrzeugs bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Verweigert dieser die Mitwirkung, indem er beispielsweise den möglichen Täterkreis nicht eingrenzt oder den Anhörungsbogen nicht ausfüllt, sind der Behörde weitere Ermittlungsmaßnahmen regelmäßig auch nicht zumutbar. Es kommt dann eine Fahrtenbuchauflage in Betracht. Das gilt auch, wenn sich der Halter auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
„Was beinhaltet das Fahrtenbuch?“
Umfang der Fahrtenbuchauflage und Inhalt des Fahrtenbuchs:
Liegen die Voraussetzungen vor, steht es im Ermessen der Behörde, ob und für welchen Zeitraum die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird. Adressat ist der Halter des fraglichen Fahrzeugs.
Die Fahrtenbuchauflage kann für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge gelten und besteht auch dann fort, wenn ein Fahrzeug dauerhaft von einem Dritten genutzt wird.
Vor jeder einzelnen Fahrt sind Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns zu notieren. Auch Datum und Uhrzeit des Fahrtendes müssen eingetragen und alle Angaben mit einer Unterschrift bestätigt werden.
Nicht anzugeben sind Kilometerstände und Start- oder Zielort der Fahrten. Die zuständige Stelle kann jederzeit verlangen, dass der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch – an einem von ihr festgelegten Ort – zur Prüfung aushändigt. Während einer Fahrt mitgeführt werden muss es grundsätzlich aber nicht. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Die Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann eine Geldbuße nach sich ziehen.
„Wie lange kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden?“
Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage richtet sich insbesondere nach der Schwere der Zuwiderhandlung. Sie beträgt in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. Sechs Monate sind das Mindestmaß, um eine effektive Kontrolle noch gewährleisten zu können. Bei einem Rotlichtverstoß von erheblicher Dauer oder wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung ist aber auch eine Dauer von bis zu zwei Jahren möglich. Wird das Fahrtenbuch nicht den Vorgaben entsprechend geführt, kommt auch eine nachträgliche Verlängerung der Fahrtenbuchauflage in Betracht.
„Kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgreich abgewehrt werden?“
Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, gegen den – je nach Bundesland – zunächst Widerspruch und bei dessen Erfolglosigkeit Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Hier wird insbesondere überprüft, ob die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs und deren Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem verkehrsgefährdenden Verstoß stehen.
Ist der sofortige Vollzug der Fahrtenbuchauflage angeordnet, ist hiergegen einstweiliger Rechtsschutz zu beantragen.