Nach einem Unfall oder einem Behandlungsfehler durch einen Arzt stehen dem Verletzten verschiedene Schadensersatzansprüche zu. Einer von diesen ist der Anspruch auf Ersatz des sogenannten Haushaltsführungsschadens.
Der Haushaltsführungsschaden bezieht sich auf den Schaden, der entsteht, wenn eine Person aufgrund einer Verletzung nicht in der Lage ist, ihre üblichen Haushaltsaufgaben zu erledigen. Dies kann von einfachen alltäglichen Aufgaben wie Kochen und Reinigen bis hin zur Kinderbetreuung und anderen Familienpflichten reichen. Der Haushaltsführungsschaden ist ein wichtiger Bestandteil der Schadensberechnung, insbesondere bei Fällen, die langfristige Auswirkungen auf die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit der Betroffenen haben.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Der Haushaltsführungsschaden leitet sich aus den §§ 842, 843, 844 BGB ab. Betrifft der Haushaltsführungsschaden den eigenen Bedarf einer verletzten Person, bewertet man ihn als Mehrbedarf i.S.v. vermehrten Bedürfnissen gemäß § 843 Abs. 1 BGB. Betrifft er jedoch die Versorgung anderer Familienangehöriger, ordnet man ihn dem Erwerbsschaden zu.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens sind:
– ein Schadensereignis, das zu einer Beeinträchtigung der Haushaltsführung geführt hat,
– ein tatsächlicher Beitrag der verletzten Person zur Haushaltsführung vor dem Schadensereignis,
– die Entstehung eines tatsächlichen Schadens, z.B. durch die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten.
Berechnung des Haushaltsführungsschadens
Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt anhand verschiedener Faktoren, darunter die Schwere der Verletzung, die Dauer der Beeinträchtigung sowie die individuellen Umstände des Haushalts und der betroffenen Person. Hierbei können beispielsweise Kosten für Haushaltshilfen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden. Es ist wichtig, diese Berechnung sorgfältig vorzunehmen, um eine gerechte Entschädigung für den erlittenen Schaden sicherzustellen.
Man unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Haushaltsführungsschadens zwischen der Verletzung einer Person und der Tötung einer Person.
Im ersteren Fall ist für die Berechnung der Höhe des Haushaltsführungsschadens entscheidend, wieviel der Verletzte ohne den Schadensfall tatsächlich im Haushalt geleistet hätte.
Im Todesfall ist für die Berechnung von Bedeutung, was der Getötete dem Unterhaltsberechtigten rechtlich geschuldet hat. Hierbei kommt es auf die konkrete Aufteilung der Haushaltsführung zwischen beiden Personen an.
Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens gibt es drei verschiedene Methoden:
Bei der Differenzmethode wird die Stundenzahl, die der Verletzte nicht mehr für die Haushaltsführung aufbringen kann, mit dem üblichen Stundenlohn einer Haushaltshilfe multipliziert.
Bei dem Verfahren nach Schulz-Borck/Hofman wird eine fiktive Ausfallzeit des Verletzten mittels verschiedener Tabellen ermittelt. Diese wird dann mit dem fiktiven Stundenlohn einer Haushaltshilfe multipliziert.
Bei dem sogenannten „Hohenheimer Verfahren“ ermittelt ein Gutachter aufgrund eines Fragebogens, welchen der Verletzte auszufüllen hat, ein Profil des Haushalts des Verletzten. Dieses Profil wird einem von verschiedenen Haushaltstypen zugeordnet. Anhand dieser Zuordnung und der Hinzuziehung von Entgelttabellen ergibt sich der monatliche Haushaltsführungsschaden.
Haftung für den Haushaltsführungsschaden
Für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens kann entweder die eigene Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung des Verletzten aufkommen oder die Haftpflichtversicherung des Schädigers.
Verjährung des Anspruchs auf Haushaltsführungsschaden
Da es sich bei dem Ersatz des Haushaltsführungsschadens um wiederkehrende Leistungen handelt verjährt dieser gem. §§ 197 Abs. 2, 195 BGB nach drei Jahren. Bei einer Körperverletzung, welche durch einen Unfall eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12. des Unfalljahres. Bei einem medizinischen Behandlungsfehler durch einen Arzt beginnt die Verjährung mit sicherer Feststellung des Fehlers des Arztes. Dies erfolgt regelmäßig durch ein Gutachten. Die Verjährung kann durch die Verhandlungen mit dem jeweiligen Versicherer gehemmt werden. Die Einholung einer Verjährungsverzichtserklärung bietet sich an.
Gerichtsurteile zum Haushaltsführungsschaden
Schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschadens – reine Bezugnahme auf Tabellen bei Pardey reicht nicht
Das OLG Hamm stellte mit Urteil vom 5.5.2020 (Az.: I-9 U 1/20) fest, dass es für die schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschadens nicht reiche, dass der Kläger nur auf die Tabellen bei Pardey Bezug nimmt. Vielmehr ist es erforderlich, dass er im Einzelnen darlegt und ggf. beweist, welche Tätigkeiten er im Haushalt ausgeführt hat und welche Zeit er dafür aufgewandt hat. Weiterhin hat er sodann darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Tätigkeiten er in den einzelnen Zeitabschnitten nach dem Unfall nicht mehr hat ausüben können und was sich auch nicht durch eine interne Umverteilung hat erledigen können.
Schadenminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB
Im Urteil des OLG München vom 25.10.2019 (Az.: 10 U 3171/18) beschäftigte sich das Gericht mit dem Einwand, dass bei der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % oder weniger, der Ausfall in der Haushaltsführung vollständig kompensiert werden könne. Das Gericht führte aus, dass sich die Anerkennung einer Geringfügigkeitsgrenze ohne die Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls verbiete. Die Umorganisation der Haushaltsführung dürfe nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten müsse.