Bislang von Reinigungen verwendete Klauseln, die den Schadensersatz auf das 15fache der Reinigungskosten begrenzen sind nach einer neuen Entscheidung des BGH unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen (BGH VII ZR 249/12). Schließlich muss sich der Kunde neue Kleidung kaufen. Vom Wiederbeschaffungswert kann allenfalls bei älteren Kleidungsstücken ein von der Nutzungsdauer abhängiger Betrag in Abzug gebracht werden.
Kunden sind gut beraten, etwaige Beschädigungen umgehend zu dokumentieren und geltend zu machen, um Beweismittel zu sichern. Textilreinigungen sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen lassen, um sich entsprechend der veränderten Rechtslage wirksam abzusichern.