Vertragsdetails und Verstoß:
Gemäß Mietvertrag war vereinbart, dass der Innenhof des Gebäudes in einen Spielplatz umgestaltet wird, wobei dieser Bereich für alle Bewohner des Hauses zugänglich bleiben sollte. Die Beklagte rüstete diesen Innenhof mit einer Videoüberwachungsanlage aus und speicherte die Aufnahmen, was eine zentrale Rolle in diesem Fall spielte. Besonders heikel wurde es, als die Kita-Betreiberin dem Vermieter Aufnahmen zeigte, die den Kläger beim Beladen seines Autos im Hof zeigten. Infolgedessen fühlte sich der Kläger samt seiner Familie einer permanenten Überwachung ausgesetzt und vermied fortan die Nutzung des Hofes.
Gerichtliche Entscheidung und ihre Bedeutung:
Das Landgericht Berlin stellte eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers fest. Die installierte Videoüberwachung erfasste den gesamten Innenhof einschließlich des Spielplatzes, wodurch dem Kläger keine Möglichkeit blieb, diesen Bereich ohne Überwachung zu betreten oder zu verlassen. Diese lückenlose Überwachung, insbesondere in einem als privat geltenden Bereich wie dem Innenhof, wurde als Eingriff in die persönlichen Rechte des Klägers gewertet. Zusätzlich verschärfte die Speicherung der Videoaufnahmen die Situation. Der Kläger erlitt sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, da ihm die Nutzung des Innenhofs verwehrt blieb. Das zugesprochene Schmerzensgeld basiert auf den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Fazit und Auswirkungen auf Datenschutzrechte:
Das Urteil des Landgerichts Berlin unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es setzt klare Grenzen für die Videoüberwachung in privaten Rückzugsbereichen und stärkt dadurch die Datenschutzrechte der Einzelpersonen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.7.2022 – 63 O 213/20
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