Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst mit Urteil vom 16.3.2017 (ZR VII 197/16) seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, welche unter einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, verfestigt.
Seit dem Jahr 2013 entschied der BGH in mehreren Urteilen, dass eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ nach § 134 BGB zur Gesamtnichtigkeit des darauf beruhenden Vertrags führt, sofern dieser das Leisten von Schwarzarbeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zum Gegenstand hat.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass von dieser Nichtigkeit auch solche Verträge erfasst sind, die zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sondern erst nachträglich so abgeändert werden, dass sie dem § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zuwiderlaufen. Denn das von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG normierte Verbot betreffe beide Fallgestaltungen. Ziel des Gesetzes sei es nämlich nicht nur die Schwarzarbeit an sich zu verbieten und den Leistungsaustausch der „Vertragspartner“ zu verhindern, sondern darüber hinaus auch im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften die Wirkung zu entziehen.
Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es zu keiner wirksamen Abänderung des Ursprungsvertrags komme, weil bereits diese Vereinbarung – isoliert betrachtet – selbst unwirksam sei und damit der ursprüngliche nicht zu beanstandende Vertrag weiter gelte. Vielmehr liege mit der Änderung des Ursprungsvertrags Schwarzarbeit vor, die zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führe.
Auch sei ausnahmsweise nicht von einer Teilnichtigkeit des Vertrages auszugehen. Denn ein einheitlicher Werkvertrag könne allenfalls dann als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien einem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkreten zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten.