Worum ging es?

In einer recht neuen Entscheidung des LAG Schleswig Holstein aus dem Juni 2021 ging es in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (Az. 5 Ca 671 a/20) um einen Vergleich anlässlich einer fristlosen Kündigung. Hierin wurde in Ziffer 4 vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des Monats Juni 2020 endete und die Beklagte dem Kläger für diesen Monat eine ordnungsgemäße Abrechnung auf der Grundlage seiner Bruttomonatsvergütung schuldet. Ziffer 7 sah zudem eine Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Erfüllung dieses Vergleichs vor.

Dem Kläger stand zu diesem Zeitpunkt noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 7,5 Tagen zu. Er war der Auffassung, dass dieser Anspruch nicht unter die Ausgleichsregelung der Ziffer 7 falle, sondern vielmehr gemäß Ziffer 4 noch zu vergüten sei.

Rechtliche Würdigung des LAG:

Das LAG wies die Berufung als unbegründet zurück. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch nach §§ 1, 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 4, 11 BurlG sei nach Ziffer 7 des Vergleiches erloschen. Derartige Ausgleichsklauseln seien zum Zwecke der Schaffung klarer Verhältnisse zwischen den Parteien grundsätzlich weit auszulegen. Es sei irrelevant, ob die Parteien einzelne Ansprüche hierbei vor Augen hatten oder nicht. Der geschlossene Vergleichsvertrag habe daher alle Ansprüche erledigt, welche von der Regelung nicht ausdrücklich ausgenommen waren, mithin auch den streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsanspruch. Eine anderweitige Auslegung ließen die Umstände zudem nicht zu. Insbesondere meine „Bruttomonatsgehalt“ nach § 612 BGB eindeutig eine monatliche Gehaltszahlung, wohingegen der Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG einen völlig anderen Streitgegenstand darstelle und kein Verdienst i.S.d. § 612 BGB sei.

Fazit:

Arbeitsrechtliche Ausgleichsklauseln können alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis vernichten, welche von der Regelung nicht explizit ausgenommen sind. Daher ist hierbei höchste Vorsicht geboten.

LAG Schleswig-Holstein (3. Kammer), Urteil vom 09.06.2021 – 3 Sa 82/21


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