Urlaub verfällt zum Ende des Kalenderjahres, wenn er nicht geltend gemacht wird. Das gilt grundsätzlich auch nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, selbst dann, wenn die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters Erfolg hat. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, etwaige (Rest-)Urlaubsansprüche bereits frühzeitig geltend zu machen. Dazu müssen sie grundsätzlich für eine bestimmte Zeit Urlaub verlangen. In dem Zeitraum,…weiterlesen
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