Die Entziehung der WBK richtet sich nach den Vorschriften des Waffengesetzes. Dabei ist § 5 Abs.1, Nr 1a, 1b WaffG von großer Bedeutung, wonach die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausreichend ist, um die absolute Unzuverlässigkeit anzunehmen, die nach §4 Abs.1, Nr.2, 1.Var. WaffG Voraussetzung für die Entziehung der WBK ist. Wird…weiterlesen
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